Freistellung

 

Neues Freistellungsgesetz seit 01. April 2017

 

Jugendorganisationen stellen ab sofort den Antrag direkt beim Arbeitgeber. Der Umweg über die Bezirksjugendringe entfällt!

Jugendarbeit in Bayern lebt vom ehrenamtlichen Engagement von Jugendleiterinnen und Jugendleitern. Sie bieten mit ihren vielfältigen außerschulischen Bildungs- und Freizeitmaßnahmen ein attraktives und sinnvolles Angebot für Kinder und Jugendliche in Bayern.

Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Engagement. Deshalb wurde das frühere Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmer*innen zum Zwecke der Jugendarbeit überarbeitet und das neue Jugendarbeitfreistellungsgesetz beschlossen, das zum 01. April 2017 in Kraft trat.

 

Für wen gilt das Freistellungsgesetz?

Es gilt für ehrenamtliche Jugendleiter*innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Schüler*innen können von ihren Schulleitungen beurlaubt werden, dieses Gesetz findet allerdings keine Anwendung. Das Kultusministerium steht derartigen Beurlaubungen positiv gegenüber, solange keine schwerwiegenden schulischen Gründe dagegensprechen.

 

Bezirksjugendringe sind nicht mehr zuständig

Mit Inkrafttreten des neuen Freistellungsgesetztes entfällt die Beantragung über die Bezirksjugendringe. Alle Jugendorganisationen beantragen die Freistellung für ihre Jugendleiter*innen bei dem / der Arbeitgeber*in direkt.

 

Informationen und Download

Nähere Informationen und Download des Antragsformulars findest du beim BJR.