Jugendhilfeplanung

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Planung bedarfsgerechter Begegnung der Bedarfe Jugendlicher und deren familiären Umfelds durch die Jugendhilfe.

 

Gegenstand ist eine Bestandsaufnahme der Einrichtungen und Angebote für Jugendliche und deren Erziehungsberechtigten und deren Bedarfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen mit dem Jugendhilfeplan bedarfsgerecht planen, um den Anliegen zu begegnen und die anerkannten freien Träger dabei miteinbeziehen.

Quelle: 80 SGB VIII (Nomos Gesetze. Gesetze für die Soziale Arbeit. Textsammlung. Ausgabe 2020/21. Baden-Baden: Nomos.)

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